
Corona-Kurzarbeit ab 1. Juli 2021
Ein Betrieb kann 24 Monate Kurzarbeit machen, unter besonderen Umständen länger. Die Beihilfe reduziert sich um 15 %. Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren ist der Zugang unverändert. Für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie beraten werden. Die untenstehenden Regeln gelten vorläufig bis Ende Juni 2022. Die Dauer der individuellen Antragsphase von 6 Monaten schafft Planungssicherheit.
In besonders betroffenen Betrieben mit Umsatzrückgang >50 % bleibt die Beihilfe bis Ende 2021 unverändert. Ebenso im Fall eines neuerlichen Lockdowns. Die Mindestarbeitszeit wird auf 50 % angehoben. Bei besonders betroffenen Betrieben bleibt es bei 30 %. Eine Unterschreitung ist mit einer qualifizierten Begründung möglich. Der Verbrauch von 1 Woche urlaub je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit ist verplichtend.
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter
Österreichs Modell ist besonders großzügig
Das Wirtschaftsforschungsinstitut Wifo hat diese Behauptung nun einer Überprüfung unterzogen. Das WIFO hat die Kurzarbeitsregelungen in 9 europäischen Ländern untersucht, darunter in Österreich, deutschland, den Niederlanden, Großbritannien und Frankreich. Es hat sich tatsächlich gezeigt, dass die Kurzarbeitsregelungen in Österreich vergleichsweise großzügig waren. Daraus schließt man, dass der Entzug schwierig werden könnte.
Quelle: Kurzarbeit im Vergleich – Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung
Die Finanzpolizei ist unterausgestattet
Die Finanzpolizei ist meist entweder zu früh oder zu spät dran.
Maßgeblich sind
- fehlende oder nachweislich unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen
- die Endabrechnung, die nach Ablauf einer Kurzarbeitsperiode beim AMS eingereicht wird
Betriebe können noch rechtzeitig Fehler korrigieren oder den Förderantrag zurückziehen. Beim AMS keine Endabrechnung einreichen und auf Förderung verzichten ist am Ende auch noch möglich.
Betriebe, die das noch brauchen, sollen Corona-Kurzarbeit auch über die jetzige Phase 4 hinaus haben sagt Kocher im APA-interview:
Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4
Die Sozialpartner haben die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit (Phase 4) um weitere drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Diese entspricht im Wesentlichen der bis 31.3.2021 geltenden Kurzarbeit Phase 3.
- Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 %.
- Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden. In besonders begründeten Fällen ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
- Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, z.B. weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.
Für Detailfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Tax Austria – Mag. Renate Otti – Geschäftsführerin, Wirtschaftstreuhänderin & Steuerberaterin
Richtet man den Blick über den großen Teich, so herrscht an der Wall-Street - wohl vor allem dank der teilweise üppigen Corona-Hilfspakete – Partystimmung, der US-arbeitsmarkt erholt sich schneller als erwartet und selbst das Sorgenkind Tourismusmanagement zeigt erste Anzeichen einer Wiederbelebung. Auch bei uns lassen Kennzahlen bereits auf ein (Wirtschafts-) leben nach der Pandemie hoffen. In der Eurozone steigt der Konjunkturoptimismus – vor allem dank der langsam greifenden Impfaktivitäten sowie einer offensiven Fiskalpolitik. Der ersehnte D-Day für den Neustart rückt also – zumindest gefühlt – näher – nur: Wie hat die Pandemie Unternehmen und Mitarbeiter verändert? Auf jeden Fall hat das Virus scheinbar gesichertes Business-Wissen destabilisiert und in disruptiver Weise etablierte, erfolgreiche Arbeitsmodelle obsolet gemacht. Nur, lassen sich die in der Krise angewandten Notprogramme 1:1 in ein sich normalisierendes Arbeitsumfeld übernehmen? Und wurden nicht durch den Zwang zu raschem Handeln auch langjährig geschützte Interessen verletzt? Und – werden die Arbeitnehmer nach mehr als einem Jahr Home-Office wieder willig an ihre…